Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rappelkiste Förderverein e.V.“
Er hat den Sitz in Buckenhof und ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Erziehung und gemeinsamem Spiel. Diese Ziele werden verwirklicht durch Förderung eines Spielkreises für Kleinkinder („Rappelkiste-Kindergruppe“).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Rappelkiste-Kindergruppe: Aufnahme und Ausgestaltung
In den Spielkreis werden nur Kleinkinder aufgenommen, von denen mindestens ein gesetzlicher Vertreter Mitglied dieses Vereins ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach den Kriterien, die die Mitgliederversammlung festgelegt hat.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Antragsteller die Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Antragsteller kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
Über die Ausgestaltung, insbesondere aber nicht abschließend die Inhalte, den zeitlichen Ablauf und die Größe der Rappelkiste entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Stimmrecht
Mitglied des Vereins kann jederzeit jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Jedes Kind in der Rappelkiste-Kindergruppe wird in der Mitgliederversammlung durch eine Stimme vertreten. Stimmberechtigung hat der gesetzliche Vertreter des Kindes, der zur Zeit der Mitgliederversammlung Mitglied ist. Sind mehrere gesetzliche Vertreter Mitglieder des Rappelkiste Fördervereins e.V., so üben sie ihr Stimmrecht für das Rappelkistenkind gemeinsam aus. Bei der Mitgliederversammlung im Juni/Juli eines jeden Jahres haben sowohl die gesetzlichen Vertreter der für das nächste Rappelkistenjahr aufgenommenen Kinder als auch die gesetzlichen Vertreter der Kinder des laufenden Rappelkistenjahres ein Stimmrecht gemäß vorstehendem Absatz.
Mitglieder, die nicht gesetzlicher Vertreter eines Rappelkistenkindes sind, haben kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) freiwilligen Austritt
b) den Tod des Mitglieds
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung der im Anhang festgelegten Kündigungsfrist erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, seine Mitgliedsbeiträge bis zum Zeitpunkt seines tatsächlichen Ausscheidens zu zahlen.
Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied vollständig mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
Gegen die Ausschließung steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese ist schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen insbesondere Mitgliederversammlungen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1., dem 2. und 3. Vorsitzenden. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder durch Beschluss zum Kassenwart.
Dem Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Abweichend von § 4 dieser Satzung hat jedes Vorstandsmitglied ein Stimmrecht.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer vom 01. September bis zum 31. August des Folgejahres gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Die Mitglieder des Vorstandes können unabhängig davon, ob sie selbst Kinder in der Rappelkistekindergruppe haben oder nicht, wiedergewählt werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, auf jeden Fall im Juni/Juli eines jeden Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ihr obliegt vor allem:
a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
b) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts
c) die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr
e)die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
f)die Beschlussfassung über Berufungen nach §§ 3 und 4
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn eine Berufung nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 vorliegt.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen sind unzulässig und werden als ungültige Stimmen gewertet.
Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zu seiner Vertretung in der Mitgliederversammlung bevollmächtigen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Vorsitzenden zu Beginn der Versammlung zu übergeben.
Zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins siehe § 13.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen. Die Protokolle sind durch die anwesenden Vorstände und den Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
Eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Dem Verein nicht angehörende Personen können den Verein nicht auflösen. Wenn die Mitgliederversammlung beschlussunfähig ist, weil nicht genügend Mitglieder erschienen sind, muss der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 14 Liquidatoren und Anfallberechtigte
Die Auflösungsversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren, deren Vertretungsbefugnis sowie die Anfallberechtigten.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die VG Uttenreuth, welche es für die Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen vom 10.01.2002
und vom 01.07.2008 als gültig anerkannt
Diese Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 20.12.1996 ab sofort in Kraft.
Anhang
Beschlüsse der Mitgliederversammlung für die
Rappelkiste-Kindergruppe
Voraussetzungen
Die Aufnahmeanträge (schriftlich und/oder mündlich) müssen bis zum 31. Mai des entsprechenden Jahres bei einem der Vorstände eingegangen sein.
Aufnahmekriterien für die Gruppen „Flöhe“ und „Krümel“
Kinder, die bis zum 30.6. des entsprechenden Jahres 2 Jahre alt sind, werden
vorrangig aus Buckenhof, Uttenreuth und Spardorf aufgenommen. Dann noch freie
Plätze werden nach Alter – unabhängig vom Wohnort – aufgefüllt.
Die Kinder sollten aber nicht jünger als 2 Jahre sein.
Die Gruppenstärke darf 14 Kinder nicht übersteigen.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme eines Rappelkistenplatzes und eines Kindergartenplatzes
ist unzulässig.
Die Erzieherinnen (pädagogische Fachkräfte) haben nach Absprache mit
dem Vorstand das Recht, ein Kind aus der Betreuung auszuschließen.
Der Einspruch gegen diese Entscheidung kann laut §3 in der Satzung eingelegt
werden.
Mitgliedsbeiträge
Kinder aus Uttenreuth, Buckenhof und Spardorf: 53,-- € monatlich
Kinder aus anderen Wohnorten: 58,-- € monatlich
Wenn zwei Kinder einer Familie gleichzeitig die Rappelkiste besuchen, verringert
sich der Beitrag für das zweite Kind um 5,-- €
In Härtefällen ist, nach Absprache mit dem Vorstand, eine Reduzierung
des Beitrags möglich
Fördermitglieder mindestens 1,-- € jährlich
Spenden sind jederzeit herzlich willkommen und können von der Steuer abgesetzt werden.
Kündigungsmöglichkeiten
Ergänzend zu § 5 werden folgende Kündigungstermine festgelegt:
31. Dezember, 31. März und 31. Juli. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
Stand Juli 2011